«Übernahme des Falls», «Studium der Akten und Rechtslage», pag. 265) und sich für das Beschwerdeverfahren kaum erneut mit der Beschwerdeführerin auszutauschen hatte (vgl. Honorarposten «Besprechung» und «Telefonate mit der Mandantin», pag. 265) ein Zeitaufwand von lediglich 4 1/2 Stunden als angemessen erachtet. Rechtsanwalt B.________ macht kein volles Honorar geltend, weshalb auf die Festlegung eines nachforderbaren Betrags praxisgemäss verzichtet wird. Die Auslagen geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziff.