42 KAG bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Nach Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV, BSG 168.711) ist ein Stundenansatz von CHF 200.00 zu entschädigen. Dabei wird unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich nicht neu einzuarbeiten (vgl. Honorarposten «Übernahme des Falls», «Studium der Akten und Rechtslage», pag.