18 Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin mithin eine Parteientschädigung von CHF 1'023.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 10.4 Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung beim Beschwerdegegner ist die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ festzulegen. Gemäss Art. 42 KAG bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art.