___ entsprechend zu kürzen, zumal es sich nicht um ein besonders aufwendiges Verfahren handelt, das einen Zuschlag von bis zu 100% rechtfertigen würde (vgl. Art. 9 PKV). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin infolge Abweisung ihres erstinstanzlich gestellten Gesuchs um Prozesskostenvorschuss, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege oberinstanzlich erstmals derart ausführlich zu den zu beurteilenden Fragen Stellung zu nehmen hatte, erweist sich ein Honorar von CHF 900.00 als angemessen. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 50.00 sowie MwSt. von CHF 73.15.