10.3 Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 2. März 2021 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'777.05 geltend (Honorar von CHF 1'600.00, Auslagen von CHF 50.00, MwSt. von CHF 127.05, pag. 265 ff.). Gestützt auf den obgenannten Tarifrahmen ist die geltend gemachte Parteientschädigung von Rechtsanwalt B.________ entsprechend zu kürzen, zumal es sich nicht um ein besonders aufwendiges Verfahren handelt, das einen Zuschlag von bis zu 100% rechtfertigen würde (vgl. Art. 9 PKV).