Der Streitwert beträgt im vorliegenden Verfahren CHF 5'385.00. Gemäss Art. 5 Abs. 1 PKV beträgt das erstinstanzliche Honorar bei einem Streitwert unter CHF 8'000.00 zwischen CHF 100.00 bis CHF 3'000.00. Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar 30 bis 60 Prozent davon, vorliegend also maximal CHF 1'800.00 (Art. 5 Abs. 3 PKV). Vor oberer Instanz kann nach Art. 7 PKV maximal 50% des Honorars gemäss Art. 5 PKV verlangt werden, sofern das Verfahren von der bisherigen Rechtsvertretung geführt wird. Dies entspricht vorliegend einem Betrag von maximal CHF 900.00. 10.3 Rechtsanwalt B.__