17 9.2 Im Beschwerdeverfahren werden die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung – nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 95 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens als vollumfänglich obsiegend zu gelten. Demgegenüber dringt der Beschwerdegegner mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde nicht durch und hat entsprechend die oberinstanzlichen Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF