Weil die Kammer den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist, wird darauf verzichtet, die bisher angefallenen erstinstanzlichen Prozesskosten neu zu verlegen. Es erscheint sachgerecht, wenn die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten von der Vorinstanz im Rahmen ihres neuen Entscheids über das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege vorgenommen wird.