9. 9.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Abs. 3 bezieht sich allerdings nur auf reformatorische Entscheide (STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 22 zu Art. 318 ZPO). Weil die Kammer den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist, wird darauf verzichtet, die bisher angefallenen erstinstanzlichen Prozesskosten neu zu verlegen.