Unter Berücksichtigung des Ausgeführten (Ziff. 6.2 ff. hiervor) ist die Beschwerdeführerin mittellos. Die Beschwerde kann ferner nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die Beschwerdeführerin ist auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. 8.4.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren (ZK 21 71) ist folglich gutzuheissen. Ihr wird Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. V.