Die Beschwerdeführerin gilt in casu jedoch als vollumfänglich obsiegend (vgl. Ziff. 9.2 hiernach) und hat entsprechend Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. Ziff. 10 ff. hiernach). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren (ZK 21 71) ist daher gegenstandslos geworden. 8.3 8.3.1 Gleiches hat grundsätzlich für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin zu gelten, zumal kein Raum für eine amtliche Entschädigung besteht, wenn eine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Mit Blick auf die Vermö-