Dies wird sie nachholen müssen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur neuen Beurteilung (betreffend die Möglichkeit der Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 Bst. a ZPO). IV.