7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei nicht bedürftig, erweist sich als unzutreffend. Die Vorinstanz äusserte sich zwar bereits zur fehlenden Aussichtslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens (pag. 139, S. 3 der Entscheidbegründung). Sie prüfte die weiteren Voraussetzungen betreffend die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beschwerdegegner (insbesondere dessen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse) allerdings noch nicht. Dies wird sie nachholen müssen.