Dieser Vermögensbetrag ist jedoch nicht verfügbar oder realisierbar. Hinweise darauf, dass der Personenwagen der Beschwerdeführerin über einen massgebenden Wert verfügt, sind ferner keine vorhanden. Dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit zu neuem Vermögen gekommen wäre, ist zudem weder ersichtlich noch wird Entsprechendes geltend gemacht. Sie verfügt folglich über kein nennenswertes Vermögen.