6.4.2 Daraus resultiert ein monatliches Manko von CHF 23.00. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, für ihre eigenen Prozesskosten innerhalb eines Jahres aufzukommen. Sie ist bedürftig. 6.4.3 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdegegners verfügt die Beschwerdeführerin über kein Vermögen, das sie zur Bezahlung ihrer Prozesskosten beiziehen kann. Im Jahr 2019 wies die Beschwerdeführerin gemäss definitiver Steuerveranlagung ein Wertschriftenvermögen von lediglich CHF 873.00 aus (vgl. GB 10, 11). Auf ihrem Privatkonto befanden sich per 30. September 2020 CHF 4'676.37 (GB 4).