Die Vorinstanz ging im Vergleich zum Steuerjahr 2019 (vgl. GB 10, 11) von einer reduzierten Steuer aus, weil sie ein tieferes Einkommen festlegte. Gestützt auf die vorhandenen Belege ist für das Jahr 2020 jedoch von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von CHF 1'313.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und exkl. Kinderzulagen) auszugehen (vgl. Ziff. 6.2.2 hiervor). Im Vergleich zum Steuerjahr 2019 beträgt das Einkommen der Beschwerdeführerin damit leicht mehr (vgl. 2019: CHF 1'286.10 ohne Kinderzulagen, GB 3). Eine Reduktion der steuerlichen Belastung ist mithin nicht gerechtfertigt.