II.1 der Beilage 1 zu KS B1). Dabei wird die Ausscheidung eines Wohnkostenanteils für die Tochter der Beschwerdeführerin praxisgemäss im Umfang von 20%, ausmachend CHF 242.00, als angemessen erachtet. Die restlichen Wohnkosten in der Höhe von CHF 968.00 sind bei der Beschwerdeführerin zur Hälfte, ausmachend CHF 484.00, anzurechnen. 6.3.4 Die Vorinstanz ging im Vergleich zum Steuerjahr 2019 (vgl. GB 10, 11) von einer reduzierten Steuer aus, weil sie ein tieferes Einkommen festlegte.