Gestützt auf die obgenannten Ausführungen – der Kostenersparnisse bei der Lebenshaltung aufgrund des gemeinsamen Wohnverhältnisses mit dem Lebenspartner – ist der Grundbetrag für Alleinerziehende von CHF 1'350.00 allerdings um CHF 150.00 zu reduzieren. Der Beschwerdeführerin ist im Bedarf folglich ein Grundbetrag in der Höhe von CHF 1’200.00 (reduzierter Alleinerziehendentarif) anzurechnen (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 287). 6.3.3 Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem Konkubinatspartner und ihrer Tochter in einer 4-Zimmerwohnung.