Der Beschwerdegegner als miterziehungsberechtigte Person lebt nicht im gemeinsamen Haushalt. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin ohne weiteres als alleinerziehend zu gelten, weshalb der Grundbetrag für Alleinerziehende in der Höhe von CHF 1'350.00 zum Tragen kommt. Gestützt auf die obgenannten Ausführungen – der Kostenersparnisse bei der Lebenshaltung aufgrund des gemeinsamen Wohnverhältnisses mit dem Lebenspartner – ist der Grundbetrag für Alleinerziehende von CHF 1'350.00 allerdings um CHF 150.00 zu reduzieren.