Für eine alleinerziehende Person, die mit einem minderjährigen Kind zusammenlebt, wird ein Grundbetrag von CHF 1'350.00 eingesetzt (Beilage 1 zum KS B1; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 281). Vorliegend sind keine Gründe vorhanden, um bei der Beschwerdeführerin von einem anderen Grundbetrag auszugehen. Sie lebt gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter im gleichen Haushalt. Sie hat nach wie vor die alleinige Obhut (pag. 131) und ihrem Lebenspartner kommt in Bezug auf E.________ keine Erziehungsberechtigung oder Entscheidbefugnis zu. Der Beschwerdegegner als miterziehungsberechtigte Person lebt nicht im gemeinsamen Haushalt.