Im vorliegenden Fall bestehen daneben zweifellos Kostenersparnisse, die im Grundbetrag zu berücksichtigen sind. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände – der erst seit kurz gelebten Wohn-/Lebensgemeinschaft, des kinderlosen Konkubinats (die Kinderlosigkeit bezieht sich auf den Umstand, dass es mit dem Konkubinatspartner keine gemeinsamen Kinder gibt) – rechtfertigt sich eine Reduktion des Grundbetrags der Beschwerdeführerin im Rahmen von CHF 150.00 pro Monat. 6.3.2 Für eine alleinerziehende Person, die mit einem minderjährigen Kind zusammenlebt, wird ein Grundbetrag von CHF 1'350.00 eingesetzt (Beilage 1 zum KS B1;