Ihre entsprechenden oberinstanzlichen Ausführungen (Sozialhilfebedürftigkeit des Lebenspartners) stellen unzulässige neue Tatsachenbehauptungen dar und bleiben damit unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner nutzen – mangels gegenteiliger Angaben – sämtliche Räumlichkeiten der Mietwohnung gemeinsam und teilen sich die Wohnkosten. Im vorliegenden Fall bestehen daneben zweifellos Kostenersparnisse, die im Grundbetrag zu berücksichtigen sind.