13 ximal CHF 350.00 (d.h. Herabsetzung auf maximal den halben Ehegattengrundbetrag; BGE 130 III 765, vgl. VONDER MÜHLL, in: a.a.O., N. 24 zu Art. 93 SchKG, vgl. Beilage 2 zu KS B1 ad Ziff. I). Die Beschwerdeführerin unterliess es, die Wohn-/Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebenspartner vor erster Instanz anzugeben. Selbst nachdem dieser Umstand anlässlich der erstinstanzlichen Einigungsverhandlung thematisiert und von der Beschwerdeführerin bestätigt worden war, machte sie keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen ihres Lebenspartners.