O., Rz. 287). Dabei kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer des Zusammenlebens an, sondern auf den Umstand, dass durch gemeinsam getragene Lebenshaltungskosten die Auslagen der alleinerziehenden Person reduziert werden. Dabei gilt: Verfügen beide Wohnpartner – ohne gemeinsame Kinder – über Einkommen, so ist diesem Umstand unter Berücksichtigung der Dauer der Gemeinschaft sowie der Gemeinsamkeiten (gemeinsame Verpflegung, gemeinsame Kasse etc.) durch einen angemessenen Abzug Rechnung zu tragen. Der Abzug vom jeweiligen Grundbetrag für eine alleinstehende bzw. alleinerziehende Person beträgt mindestens CHF 100.00 und ma-