Es ist vielmehr von einem für Alleinerziehende empfohlenen Grundbetrag auszugehen. Gewisse vom Grundbetrag zu deckende Auslagen werden bei Hausgemeinschaften aber nicht von der alleinerziehenden Person alleine bestritten, sondern von den im gleichen Haushalt lebenden Personen mitgetragen, was eine Reduktion rechtfertigt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 5D_121/2009 vom 30. November 2009 E. 5.2; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 287).