93 SchKG mit Verweis auf BGE 130 III 765 E. 2.2, E. 2.4). Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner sind jedoch weder verheiratet noch haben sie gemeinsame Kinder oder kann gestützt auf die Dauer des bisherigen Zusammenlebens von einer mit der Ehe vergleichbaren Weise auf Dauer angelegte Gemeinschaft ausgegangen werden. Deshalb beurteilt sich ihr Grundbedarf nicht nach den Sonderregeln für Verheiratete bzw. Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern (vgl. Ziff. IV.1 der Beilage 1 zum KS B1; BGE 130 III 765 E. 2.2). Es ist vielmehr von einem für Alleinerziehende empfohlenen Grundbetrag auszugehen.