Der Grundbetrag von CHF 1'700.00 (auch Ehepaargrundbetrag genannt) stützt sich auf die Verpflichtung der Ehegatten, gemeinsam, das heisst ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dieser Gedanke kommt auch bei Konkubinatspaaren zum Zug, wenn dem Verhältnis Kinder entsprungen sind. Dann liegt ein faktisches Familienverhältnis vor und dieses ist unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsberechnung im Wesentlichen gleich zu behandeln, wie ein eheliches Familienverhältnis (VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 24 zu Art. 93 SchKG mit Verweis auf BGE 130 III 765 E. 2.2, E. 2.4).