6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin lebt unbestrittenermassen seit mindestens September 2020 mit ihrem Konkubinatspartner zusammen an der gleichen Wohnadresse. Die Vorinstanz ging daher von einem Grundbetrag in der Höhe von CHF 1'700.00 aus und berücksichtigte für die Beschwerdeführerin dessen Hälfte, ausmachend CHF 850.00 (pag. 139 ff., S. 3 f. der Entscheidbegründung). Der Grundbetrag von CHF 1'700.00 (auch Ehepaargrundbetrag genannt) stützt sich auf die Verpflichtung der Ehegatten, gemeinsam, das heisst ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen.