Der Umstand, dass es sich um «nicht steuerbare Einkünfte» handelt, weist bereits darauf hin, dass es sich bei diesem Betrag wohl um die E.________ zustehenden Ergänzungsleistungen handelt (vgl. zu den nicht steuerbaren Einkünften Übersicht des Kantons Bern auf http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/pages/viewpage.action?pageId=1515193568). Denn Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin – aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit – wäre steuerbar. E.________ bezieht zudem unbestrittenermassen Ergänzungsleistungen (im Jahr 2020 in der Höhe von CHF 82.00; Arbeitsunfall des Beschwerdegegners mit Invaliditätsfolge, vgl. pag. 7).