Der Beschwerdegegner weist zudem auf die von der Beschwerdeführerin vorinstanzlich ins Recht gelegte Steuerveranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2019 hin, in welchem sie nicht steuerbare Einkünfte in der Höhe von CHF 17'590.00 deklarierte (GB 10, 11). Der Umstand, dass es sich um «nicht steuerbare Einkünfte» handelt, weist bereits darauf hin, dass es sich bei diesem Betrag wohl um die E.________ zustehenden Ergänzungsleistungen handelt (vgl. zu den nicht steuerbaren Einkünften Übersicht des Kantons Bern auf http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/pages/viewpage.action?pageId=1515193568).