6.2 6.2.1 Die Vorinstanz ging gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin von einem monatlichen Einkommen aus Arbeitserwerb in der Höhe von CHF 1'203.00 aus (pag. 139, S. 3 der Entscheidbegründung). 6.2.2 Zur Beurteilung des monatlichen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin standen der Vorinstanz die Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis Dezember 2020 (GB 2, 12, KB 5, vgl. BB 6), der Lohnausweis für das Jahr 2019 (GB 3, vgl. BB 7) sowie der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin (GB 15) zur Verfügung. Gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 12. August 2014 arbeitet die Beschwerdeführerin seit dem 11. August 2014 bei der G.___