6. 6.1 Die Vorinstanz erstellte zur Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs der Beschwerdeführerin eine Gesamtrechnung mit deren Tochter. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht allerdings dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Unterhaltsbeitrag für den Bedarf des Kindes zu verwenden.