227 ff.). Demgegenüber verfüge der Beschwerdegegner über ein Bankvermögen von CHF 150'333.00. Dieses Vermögen stelle jedoch Eigengut dar. Seinen Personenwagen habe er verkauft und das Grundstück in F.________ habe er mittels Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft erworben, weshalb es ebenfalls Eigengut darstelle. Güterrechtlich bestehe folglich kein Anspruch der Beschwerdeführerin. Ein allfälliger Prozesskostenvorschuss könne daher nicht verrechnet werden. Auch aus diesem Grund sei die Beschwerde abzuweisen (pag. 229).