225). Daraus resultiere ein Bedarf der Beschwerdeführerin von monatlich CHF 3'516.00. Unter Berücksichtigung ihres Einkommens verfüge die Beschwerdeführerin über einen monatlichen Überschuss von CHF 2'075.00. Sie sei damit in der Lage, die Prozesskosten des Scheidungsverfahrens mit eigenen Mitteln zu tragen. Ein Prozesskostenvorschuss sei daher nicht geschuldet. Die Beschwerdeführerin verfüge zudem über Vermögen (Privatkonto mit CHF 4'676.00, Mietzinsdepot von CHF 2'620.00, Personenwagen ohne Kompetenzcharakter; pag. 227 ff.).