_ sei kein Wohnkostenanteil von einem Drittel, sondern praxisgemäss nur von 20% auszuscheiden. Es sei jedoch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz von einer Monatsmiete von lediglich CHF 1'210.00 auszugehen. Denn im Mietzins von CHF 1'310.00 seien CHF 100.00 für einen Garagenplatz enthalten. Der Personenwagen der Beschwerdeführerin habe keine Kompetenzqualität, weshalb der Garagenplatz in ihrem Bedarf auch nicht berücksichtigt werden dürfe. Die für die Beschwerdeführerin und deren Tochter zu berücksichtigenden Wohnkosten würden sich daher auf CHF 726.00 belaufen (60% von CHF 1'210.00; pag. 225).