9 betrag für die Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 850.00 erweise sich damit als zutreffend (pag. 221 ff.). Der Zuschlag von CHF 150.00 sei nur für Alleinerziehende zu gewähren. Die Beschwerdeführerin lebe jedoch in einer Wohn-/Lebensgemeinschaft. Der Zuschlag sei folglich nicht gerechtfertigt, weil die Lebenshaltungskosten deutlich tiefer ausfallen würden, als bei einem alleinerziehenden Elternteil (pag. 225). Für E.________ sei kein Wohnkostenanteil von einem Drittel, sondern praxisgemäss nur von 20% auszuscheiden.