Aus der Steuerveranlagung 2019 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Einkünfte von insgesamt CHF 66'099.00 erzielt habe. Für das Jahr 2020 behaupte sie demgegenüber ein Einkommen von lediglich CHF 46'980.00. Es sei auf die Steuerveranlagung des Jahres 2019 abzustellen, woraus ein monatliches Einkommen von CHF 5'591.00 resultiere (Nettoeinkommen aus Arbeitserwerb CHF 1'413.00, Unterhaltsbeiträge von CHF 1'520.00 und CHF 880.00, steuerfreie Einkünfte in der Höhe von CHF 1'466.00, Ergänzungsleistungen der Tochter in der Höhe von CHF 82.00, Kinderzulagen von CHF 230.00).