Die von der Vorinstanz verlangten Lohnabrechnungen für November und Dezember 2020 sowie der Lohnausweis für das Jahr 2020, der Arbeitsvertrag und die Steuererklärung 2019 würden jedoch fehlen. Aus der Steuerveranlagung 2019 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Einkünfte von insgesamt CHF 66'099.00 erzielt habe.