CHF 123.00, Arbeitsweg CHF 111.00, auswärtige Verpflegung CHF 77.00, Steuern CHF 180.00), woraus ein monatliches Manko von CHF 267.00 resultiere. Damit sei die Beschwerdeführerin – zumindest teilweise – bedürftig (pag. 171). Der Beschwerdegegner beziehe eine Rente von der IV und der SUVA. Er lebe im eigenen Bauernhof und verfüge über erhebliches Vermögen. Im Jahr 2018 habe dieses noch mehr als CHF 400'000.00 betragen. Im Steuerjahr 2019 habe er immer noch Wertschriftenvermögen in der Höhe von CHF 130'000.00 deklariert. Damit seien die Voraussetzungen für die Leistung eines Prozesskostenvorschusses gegeben.