Selbst wenn dieser Argumentation nicht gefolgt werden könne, habe die Berücksichtigung der Wohnkosten – analog der Praxis der Unterhaltsberechnungen – nach kleinen und grossen Köpfen zu erfolgen (je 40% für die Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner, 20% für E.________). Damit seien immer noch 60% der Wohnkosten beim Bedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter anzurechnen (pag. 167 ff.).