Budget werde diesem lediglich ein Drittel der Wohnkosten in der Höhe von CHF 436.65 angerechnet. Er bezahle entsprechend einen monatlichen Beitrag an die Wohnkosten in der Höhe von CHF 450.00. Für die Beschwerdeführerin und E.________ seien damit auch jeweils ein Drittel der Wohnkosten (66.6%), ausmachend CHF 873.00, zu berücksichtigen. Selbst wenn dieser Argumentation nicht gefolgt werden könne, habe die Berücksichtigung der Wohnkosten – analog der Praxis der Unterhaltsberechnungen – nach kleinen und grossen Köpfen zu erfolgen (je 40% für die Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner, 20% für E.____