Der Beschwerdeführerin sei zudem der Zuschlag für Alleinerziehende anzurechnen, der gemäss KS B1 CHF 150.00 ausmache. Denn aus der alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin ergebe sich das Merkmal der alleinerziehenden Person. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin habe keine Erziehungsberechtigung oder Entscheidbefugnis betreffend E.________ (pag. 165 ff.). Es sei nicht korrekt, für den Lebenspartner der Beschwerdeführerin die Hälfte der Wohnkosten auszuscheiden. Gemäss SKOS Budget werde diesem lediglich ein Drittel der Wohnkosten in der Höhe von CHF 436.65 angerechnet.