Dies stelle jedoch eine Kann-Regel dar. KS B1 spreche zudem von einer «kinderlosen» kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin lebe jedoch mit ihrer Tochter zusammen. Von «kinderlos» könne daher keine Rede sein. Im Übrigen werde der Lebenspartner der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt. Er verfüge daher über kein Erwerbseinkommen. Aus all diesen Gründen werde die Berücksichtigung eines Grundbetrags in der Höhe von CHF 1'100.00 beantragt (pag. 161 ff.). Der Beschwerdeführerin sei zudem der Zuschlag für Alleinerziehende anzurechnen, der gemäss KS B1 CHF 150.00 ausmache.