Die Vorinstanz stütze sich auf das Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 Bst. a (nachfolgend: KS 1) und das Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 1. April 2010 (nachfolgend: KS B1), Beilage 1 Ziff. I, wonach der Ehegatten- Grundbetrag einzusetzen und in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen sei, wenn der Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn- /Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen verfüge. Dies stelle jedoch eine Kann-Regel dar.