141, S. 4 der Entscheidbegründung). 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich oberinstanzlich einzig gegen die Höhe des Grundbetrags, die fehlende Berücksichtigung des Alleinerziehendenzuschlags sowie die Verteilung der Wohnkosten (pag. 157 ff.). Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung habe das Konkubinat erst drei Monate angedauert. Es sei folglich von keinem gefestigten Konkubinat und damit auch nicht von eheähnlichen Spareffekten auszugehen. Die Vorinstanz stütze sich auf das Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 Bst.