Selbstgetragene Gesundheitskosten habe die Beschwerdeführerin nicht belegt, weshalb diese nicht angerechnet werden könnten. Für den Arbeitsweg könnten mangels Kompetenzcharakter des Fahrzeugs lediglich die Kosten für den öffentlichen Verkehr – ein Liberoabonnement für drei Zonen, ausmachend CHF 111.00 pro Monat – im Bedarf aufgenommen werden. Unter Berücksichtigung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin von 35% seien für die auswärtige Verpflegung CHF 77.00 anzurechnen.