Weil dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin kein Kompetenzcharakter zukomme, seien die monatlichen Kosten für den angemieteten Parkplatz in der Höhe von CHF 35.00 nicht zulässig. Es seien allerdings die Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 414.00 (für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung einer Reduktion zufolge Prämienverbilligung von CHF 60.00) und CHF 123.00 (für E.________) zu berücksichtigen. Selbstgetragene Gesundheitskosten habe die Beschwerdeführerin nicht belegt, weshalb diese nicht angerechnet werden könnten.