_ werde ein Grundbetrag von CHF 600.00 angerechnet und entsprechend werde ein zivilprozessualer Zuschlag in der Höhe von CHF 435.00 berücksichtigt. Die Wohnkosten seien aufgrund der Wohngemeinschaft mit dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin lediglich hälftig, ausmachend CHF 655.00, im zivilprozessualen Zwangsbedarf anzurechnen. Weil dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin kein Kompetenzcharakter zukomme, seien die monatlichen Kosten für den angemieteten Parkplatz in der Höhe von CHF 35.00 nicht zulässig.