139, S. 3 der Entscheidbegründung). Ausgabenseitig veranschlagte die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin einen reduzierten Grundbetrag von CHF 850.00, weil sie seit September 2020 gemeinsam mit ihrem Konkubinatspartner lebe und nicht geltend gemacht habe, dieser erziele kein oder lediglich ein geringes Einkommen. Für die Tochter E.________ werde ein Grundbetrag von CHF 600.00 angerechnet und entsprechend werde ein zivilprozessualer Zuschlag in der Höhe von CHF 435.00 berücksichtigt.