4. 4.1 Die Vorinstanz erkannte im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin sei nicht bedürftig, weshalb ihr Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei (pag. 141 ff., S. 4 f. der Entscheidbegründung). Insgesamt berücksichtigte sie bei der Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen von CHF 3'915.00 (Einkommen aus Erwerbstätigkeit von CHF 1'203.00, Unterhaltszahlungen des Beschwerdegegners von CHF 2'400.00 [CHF 1'520.00 für die Beschwerdeführerin, CHF 880.00 für die gemeinsame Tochter], Ergänzungsleistungen für E.___